Fachliche Meldung |

G-BA fokussiert Mutterschaftsrichtlinien auf ärztliche Schwangerenvorsorge

Der BVF begrüßt die redaktionelle Streichung durch den G-BA und weist gleichzeitig darauf hin, dass diese nicht das vermeintliche Wahlrecht der Schwangeren sowie Fragen der Kooperation in der Schwangerenvorsorge tangiert.

minimalistische Skizze einer Frau im Profil

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nimmt eine redaktionelle Streichung in den Mutterschaftsrichtlinien vor. Die in den Richtlinien enthaltenen Aufzählungen von Leistungen, die von Frauenärztinnen und Frauenärzten an Hebammen delegiert werden können, wurden gestrichen.

Explizite Regelung zur Delegation ärztlicher Leistungen in Mutterschafts-Richtlinien überflüssig

Die Hebammenhilfe ist im Bereich der Schwangerenvorsorge durch das Berufsrecht der Hebammen geregelt. Die Mutterschaftsrichtlinien regeln ausschließlich die fachärztliche Schwangerenvorsorge, sodass Punkt A Nr. 7 entbehrlich ist.

Die Tätigkeit der angestellten Hebammen in der Klinik oder in frauenärztlichen Praxen muss nicht in den Mutterschaftsrichtlinien beschrieben werden, da dies allgemein den Bereich der Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliche Leistungserbringer betrifft und bereits im Bundesmantelvertrag Ärzte geregelt ist.

Der BVF begrüßt diese Streichung, weist gleichzeitig darauf hin, dass sich für die Arbeit in der frauenärztlichen Praxis die untenstehenden Punkte nicht ändern.
Durch die redaktionelle Änderung wird nicht ein vermeintliches Wahlrecht der Schwangeren tangiert, bei wem sie die Schwangerenvorsorge durchführen lässt. Es ist zwar richtig, dass nach § 24 d SBG V „… Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe“ haben. Das Leistungsspektrum in der Schwangerenvorsorge von Frauenärztinnen und Frauenärzten sowie Hebammen ist jedoch nicht gleichzusetzen. Hier muss zum Beispiel differenziert werden zwischen den Leistungen, die nur durch Frauenärztinnen und Frauenärzte im Rahmen der Schwangerenvorsorge erbracht werden können und den Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe bei der Schwangerenbetreuung. Einige der Leistungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge stehen unter Arztvorbehalt und diesbezüglich besteht eben kein Wahlrecht. So können Ultraschalluntersuchungen nach den Mutterschaftsrichtlinien, die nicht invasiven Tests zum Rhesusfaktor und zur Trisomie 13, 18, 21 (NIPT), das ärztliche Beschäftigungsverbot sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Schwangerschaft nur durch Fachärztinnen und Fachärzte ausgestellt werden.

Streichung betrifft nicht Fragen der Kooperation in der Schwangerenvorsorge

Für die Kooperation in der Schwangerenvorsorge haben alle Leistungserbringer (Frauenärztinnen, Frauenärzte und Hebammen) die jeweiligen berufsrechtlichen Rahmenbedingungen, Abrechnungsvoraussetzungen und das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Quellen: